(1.1) Die Gesellschaft ProPrios s.r.o., ID-Nr.: 55 46 88 11, mit Sitz in Sitnianska 1, 851 07 Bratislava, eingetragen im Handelsregister des Bezirksgerichts Bratislava, Abteilung: Sro, Einlage-Nr. 169828/B als Leistungserbringer von Gesundheitsleistungen in einer nichtstaatlichen Gesundheitseinrichtung mit Sitz in Sitnianska 1 bis 3, Bratislava, Slowakische Republik. Die Einrichtung bietet ambulante Gesundheitsversorgung in den Bereichen Physiotherapie, Balneologie und medizinische Rehabilitation.
Der Patient ist in diesem Fall die Person, mit der der Leistungserbringer einen Vertrag über die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen abschließt.
(1.2) Zur näheren Regelung der gegenseitigen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den Leistungen des Leistungserbringers für den Patienten, erlässt der Leistungserbringer diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(1.3) Zweck der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist es, die Rechte und Pflichten des Rechtsverhältnisses festzulegen, das auf dem zwischen dem Leistungserbringer und dem Patienten geschlossenen Vertrag über die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen beruht.
(1.4) Der Leistungserbringer führt die medizinische Versorgung in Übereinstimmung mit den vom Patienten zur Verfügung gestellten Informationen und der zugehörigen medizinischen Unterlagen durch.
(2.1) Für die Zwecke der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen haben die hierin enthaltenen Begriffe die folgende Bedeutung:
a) Vertrag - ist ein Rechtsverhältnis, dessen Gegenstand die Erbringung einer spezialisierten ambulanten Gesundheitsversorgung ist. Es beruht auf einem Vertrag über die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, den der Patient mit dem Leistungserbringer abschließt.
b) Informierte Einwilligung - ist die nachweisliche Einwilligung in die Gesundheitsversorgung, der eine Belehrung vorausgegangen ist. Informierte Zustimmung ist auch die nachweisliche Einwilligung zur Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, der eine Verweigerung der Belehrung vorausgegangen ist, es sei denn, das Gesundheitsfürsorgegesetz sieht etwas anderes vor.
c) Website des Leistungserbringers – www.proprios.eu.
d) Medizinische Fachkraft - bezeichnet einen Angehörigen des medizinischen Teams, der vom Leistungserbringer mit der medizinischen Versorgung einer Person beauftragt ist;
e) Patient - ist eine natürliche Person bzw. sein gesetzlicher Vormund, mit dem der Leistungserbringer einen Vertrag über die Erbringung von Gesundheitsleistungen geschlossen hat,
f) Leistungserbringer - ProPrios s.r.o., ID-Nr.: 55 46 88 11, mit Sitz in Sitnianska 1, 851 07 Bratislava, eingetragen im Handelsregister des Bezirksgerichts Bratislava, Abteilung: Sro, Einlage-Nr. 169828/B,
g) Einrichtung - die medizinische Einrichtung des Leistungserbringers mit Sitz in Sitnianska 1 bis 3, Bratislava, Slowakische Republik.
h) Gesetz über Gesundheitsdienstleister - Gesetz Nr. 578/2004 über Gesundheitsdienstleister, Beschäftigte im Gesundheitswesen, Berufsorganisationen im Gesundheitswesen samt aller Änderungen und Ergänzungen.
i) Gesetz über die Gesundheitsversorgung - Gesetz Nr. 576/2004 über die Gesundheitsversorgung, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Gesundheitsfürsorge samt aller Änderungen und Ergänzungen.
j) Gesetz über den Umfang der von der gesetzlichen Krankenversicherung erstatteten Gesundheitsversorgung - Gesetz Nr. 577/2004 über den Umfang der Gesundheitsversorgung, die von der öffentlichen Krankenversicherung erstattet wird, und über die Kostenerstattung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gesundheitsversorgung.
k) Gesetz über Krankenversicherungs-gesellschaften und die Aufsicht - Gesetz Nr. 581/2004 über Krankenversicherungs-gesellschaften und die Aufsicht über das Gesundheitswesen samt aller Änderungen und Ergänzungen.
l) Gesundheitsakte - ist ein Datensatz über den Gesundheitszustand einer Person, über die Gesundheitsversorgung und über Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Gesundheitsversorgung für diese Person.
m) Gesundheitsversorgung - ist eine Reihe von Tätigkeiten, die von Beschäftigten des Gesundheitswesens mit dem Ziel ausgeführt werden, das Leben eines Menschen zu verlängern, seine Lebensqualität zu verbessern und die gesunde Entwicklung künftiger Generationen zu fördern.
n) Gesundheitsleistung - ist eine zielgerichtete Tätigkeit einer Arbeitskraft im Gesundheitswesen, die die Grundeinheit der Gesundheitsversorgung durch den Leistungserbringer darstellt.
(3.1) Die Gesundheitsversorgung wird vom Leistungserbringer auf der Grundlage des Vertrags erbracht. Der Vertrag wird schriftlich oder durch die stillschweigende Willensäußerung des Patienten durch Zahlung des auf der Proforma-Rechnung angegebenen Vorschusses geschlossen. Der Vertrag wird für den Zeitraum ab dem Datum der Gutschrift des Vorschusses auf dem Konto des Leistungserbringers bis zur vollständigen Beendigung des Rehabilitationsaufenthalts geschlossen. Die Dauer des Rehabilitationsaufenthalts beträgt einen Tag bis mehrere Wochen. In Einzelfällen kann der behandelnde Arzt die Dauer des Rehabilitationsaufenthaltes mit Zustimmung des Patienten bzw. seines gesetzlichen Vormunds im besten Interesse und zur Unterstützung des Gesundheitszustandes des Patienten ändern.
(3.2) Mit dem Abschluss des Vertrages erkennt der Patient an, dass:
a) die vom Leistungserbringer erbrachte Gesundheitsversorgung kostenpflichtig ist und die Leistungen in der mit dem Leistungserbringer vereinbarten Weise abgedeckt werden. Die Art der Bezahlung wird individuell zwischen dem Leistungserbringer und den einzelnen Patienten vereinbart.
b) er über die gültige Preisliste der Dienstleistungen des Leistungserbringers informiert wurde und nimmt zur Kenntnis, dass die gültige Preisliste des Leistungserbringers frei eingesehen werden kann,
c) Die medizinische Versorgung wird in im vereinbarten und festgelegten Umfang gewährleistet.
d) die vorliegenden Allgemeinen Geschäfts-bedingungen gelesen hat und mit deren Inhalt einverstanden ist.
e) über die Möglichkeiten der vorgeschlagenen Verfahren und die Risiken der Gesundheitsversorgung informiert wurde, die Informationen klar, rücksichtsvoll und ohne Nachdruck erhalten hat, die Möglichkeit und ausreichend Zeit hatte, diese Entscheidung zu treffen.
f) mit dem vorgeschlagenen Behandlungs-verfahren einverstanden ist und im Falle von unerwünschten Veränderungen des Gesundheitszustands (Z.B. Übelkeit, Schmerzen), die er im Laufe der Gesundheitsleistung verspüren sollte, die behandelnde medizinische Fachkraft umgehend informiert.
(3.3) Der Leistungserbringer erbringt spezialisierte ambulante Gesundheitsleistungen zu den im Betrieb des Leistungserbringers veröffentlichten Öffnungs-zeiten.
(3.4) Mit dem Abschluss des Vertrages kommt ein Rechtsverhältnis zwischen dem Leistungserbringer und dem Patienten zustande, dessen Gegenstand die Erbringung von spezialisierten ambulanten Gesundheitsleistungen ist. Der Leistungserbringer hat das Recht, den Abschluss des Vertrages aus den in den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Gründen abzulehnen.
(3.5) Der Leistungserbringer ist berechtigt, den Abschluss des Vertrages zu verweigern, wenn er durch den Abschluss eines solchen Vertrages seine zumutbare Arbeitsbelastung überschreiten würde.
(4.1) Die Gesundheitsversorgung des Leistungserbringers wird von den medizinischen Mitarbeitern durchgeführt.
(4.2) Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die Gesundheitsversorgung lege artis, d.h. nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft zu erbringen.
(4.3) Die medizinischen Mitarbeiter sind verpflichtet, den Patienten über Zweck, Art, Folgen und Risiken der Gesundheitsversorgung, über die Wahlmöglichkeiten bei den vorgeschlagenen Verfahren und die Risiken einer Ablehnung der Gesundheitsversorgung gemäß den Bestimmungen des § 6 des Gesundheitsversorgungsgesetzes (Aufklärung und informierte Einwilligung) aufzuklären. Die medizinischen Mitarbeiter haben die Aufklärung in angemessener, rücksichtsvoller und zwangsfreier Weise zu erteilen, mit der Möglichkeit und ausreichender Zeit, sich frei für die Einwilligung nach Aufklärung zu entscheiden, und entsprechend der geistigen und willensmäßigen Reife der aufzuklärenden Person.
(4.4) Wer nach Absatz 3.3 dieses Artikels der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Recht auf Belehrung hat, hat auch das Recht, die Belehrung abzulehnen. Die Ablehnung der Belehrung ist schriftlich festzuhalten.
(4.5) Bei der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen hat der Patient das Recht auf:
a) Schutz ihrer Würde, Achtung ihrer körperlichen Unversehrtheit und psychischen Integrität,
b) Informationen über seinen Gesundheitszustand,
c) Informationen über den Zweck, die Art, die Folgen und die Risiken der Gesundheitsversorgung, über die Wahl der vorgeschlagenen Verfahren und die Risiken der Verweigerung der Gesundheitsversorgung,
d) Verweigerung der Gesundheitsversorgung, außer in Fällen, in denen nach dem Gesundheitsversorgungsgesetz die Gesundheitsversorgung ohne informierte Zustimmung erfolgen kann,
e) die Wahrung der Vertraulichkeit aller Daten über seinen Gesundheitszustand und der mit seinem Gesundheitszustand zusammen-hängenden Tatsachen, es sei denn, der Leistungserbringer ist in Fällen, die in einer besonderen Regelung vorgesehen sind, von dieser Vertraulichkeit entbunden,
f) Linderung von Leiden,
g) menschliches, ethisches und würdevolles Vorgehen der behandelnden Gesundheits-fachkräfte.
(4.6) Der Patient ist verpflichtet, den Verpflichtungen nachzukommen, die sich für ihn aus besonderen Rechtsvorschriften ergeben, z.B. im Falle einer spezialisierten ambulanten Gesundheits-versorgung dem behandelnden Arzt des Leistungserbringers ggf. eine schriftliche Empfehlung des Hausarztes des Patienten vorzulegen, etc.
(4.7) Der Patient und seine begleitenden Angehörigen sind verpflichtet, der Hausordnung des Leistungserbringers zu befolgen. Die Verletzung der Hausordnung wird vom Leistungserbringer als Verletzung des Vertrags betrachtet.
(4.8) Der Leistungserbringer hat das Recht, den Therapieaufenthalt nach eigenem Ermessen und ohne Rückerstattung jeglicher angezahlten Geldmittel in den folgenden Fällen zu beenden:
a) wenn nicht die vollständige Reservierungs-gebühr überwiesen wurde,
b) wenn der Patient über eine Infektionskrankheit nicht (rechtzeitig) informiert hat,
c) wenn der Patient bei seiner Ankunft oder während des Therapieaufenthalts nicht über eine in EU gültige Krankenversicherung verfügt, unabhängig davon, ob das Fehlen der Krankenversicherung vorübergehend oder dauerhaft ist,
d) wenn der Patient den Therapieaufenthalt nicht fortsetzen will, oder aus persönlichen Gründen nicht fortsetzen kann,
e) wenn dem behandelnden Arzt wichtige Informationen über den Zustand des Patienten vorenthalten wurden.
(4.9) Der Patient darf nur mit Zustimmung vom Leistungserbringer Bildmaterial, wie Fotos und Videoaufnahmen von den Verfahren der Gesundheitsversorgung machen. Dieses Material darf anschließend auch nur mit Zustimmung des Leistungserbringers veröffentlicht werden. Der Patient erklärt sich damit einverstanden, dass der Leistungserbringer seinerseits Foto- und Videoaufnahmen von ihm / ihr für seine Zwecke erstellen darf. Die Veröffentlichung dieser durch den Leistungserbringer bedarf der Zustimmung des Patienten.
(5.1) Der Leistungserbringer haftet nicht für Schäden des Patienten, die auf objektiv haftungsausschließende Umstände zurückzuführen sind, d.h. auf Umstände, die der Leistungserbringer nicht verursacht hat und nicht vorhersehen konnte. Der Leistungserbringer haftet nicht für Schäden, die dem Patienten aufgrund der Besonderheiten seines Gesundheitszustands entstehen, sofern der Leistungserbringer den Patienten vor den möglichen Risiken gewarnt hat.
(5.2) Der Leistungserbringer haftet nicht für Schäden, die dem Patienten dadurch entstehen, dass der Patient es versäumt hat, dem Leistungserbringer vollständige, wahrheitsgemäße und aktuelle Informationen über seinen Gesundheitszustand oder seine Medikation zur Verfügung zu stellen, oder wenn der Patient wissentlich/unwissentlich Informationen über seinen Gesundheitszustand oder seine Medikation zurückgehalten hat, die für die Erbringung von Gesundheitsleistungen durch den Leistungserbringer entscheidend sind.
(5.3) Wenn der Patient die Ansicht hat, dass die Gesundheitsversorgung nicht korrekt erbracht wurde oder dass eine besondere Entscheidung der behandelnden medizinischen Fachkräfte des Leistungserbringers im Zusammenhang mit der Erbringung der Gesundheitsversorgung nicht korrekt ist, hat der Patient das Recht, den Leistungserbringer um Abhilfe zu ersuchen. Der Antrag auf Abhilfe ist schriftlich zu stellen.
(5.4) Der Leistungserbringer ist verpflichtet, den Patienten spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung des Antrags durch den Patienten schriftlich über die Art und Weise der Bearbeitung des Antrags zu informieren, es sei denn, aus dem Inhalt des Antrags ergibt sich die Notwendigkeit, unverzüglich oder innerhalb einer kürzeren Frist zu handeln.
(5.5) Wenn der Leistungserbringer dem Antrag nicht nachkommt oder den Patienten nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum des Antrags über die Art und Weise der Bearbeitung des Antrags informiert, hat der Patient das Recht:
a) bei der Aufsichtsbehörde für das Gesundheitswesen ein Einschreiten nach den einschlägigen Bestimmungen des Krankenversicherungs- und Aufsichtsgesetzes beantragen, wenn der Gegenstand des Antrags die ordnungsgemäße Erbringung von Gesundheitsleistungen ist, oder
b) sich an die nach dem Gesetz über die Leistungserbringer im Gesundheitswesen zuständige Aufsichtsbehörde wenden, wenn Gegenstand des Antrags eine andere Entscheidung des behandelnden Arztes des Leistungserbringers im Zusammenhang mit der Erbringung von Gesundheitsleistungen ist.
(6.1) Der Patient ist verpflichtet, im Voraus einen Termin für die Gesundheitsdienstleistung zu vereinbaren. Dies kann auf folgende Weise geschehen:
a) telefonisch unter der auf der Rufnummer des Leistungserbringers,
b) persönlich in den Räumlichkeiten des Leistungserbringers,
c) über die E-Mail-Adresse des Leistungserbringers: info@proprios.eu
(6.2) Der Patient ist verpflichtet, sich vor jeder Buchung eines Aufenthaltes zur Gesundheitsdienstleistung (Therapieaufenthalt) mit der jeweils gültigen Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut zu machen. Mit dem Abschluss des Vertrages erklärt der Patient sein uneingeschränktes Einverständnis mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(6.3) Im Interesse einer effektiven und rechtzeitigen Gesundheitsversorgung ist der Patient verpflichtet, den von ihm vereinbarten Anreisetermin für den Therapieaufenthalt einzuhalten. Sollte der Patient durch irgendeinen Umstand daran gehindert werden, den vereinbarten Termin einzuhalten, so hat er den Leistungserbringer mindestens 30 Tage im Voraus darüber zu informieren. Unterlässt der Patient die rechtzeitige Benachrichtigung über ein Hindernis, das ihn an der Einhaltung des Termins hindert, verfällt der Termin, und der Patient ist verpflichtet, dem Leistungserbringer eine Stornogebühr gem. Art 8.5 der AGBs des ProPrios für die nicht durchgeführte Behandlung zu zahlen. Der Patient ist verpflichtet, diese Stornogebühr auf Verlangen des Leistungserbringers per Überweisung auf das vom Leistungserbringer dem Patienten zu diesem Zweck mitgeteilte Konto zu zahlen.
Befindet sich der Patient mit der Zahlung der Stornogebühr nach dieser Klausel in Verzug, wird der Leistungserbringer den Patienten durch eine schriftliche Mahnung auffordern, der Verpflichtung zur Zahlung der Stornogebühr nachzukommen. Der Patient ist verpflichtet, dem Leistungserbringer die Kosten für die Mahnung durch eine Pauschalvergütung zu erstatten. Der Leistungserbringer behält sich das Recht vor, die Stornogebühr einseitig mit etwaigen Forderungen des Patienten gegen den Leistungserbringer zu verrechnen.
(6.4) Im Falle einer nachweisbaren, ärztlich bestätigten Krankheit entfällt die Stornogebühr. Gleiches gilt bei schwerwiegenden und amtlich dokumentierten Gründen (Ereignisse, Unfälle), die es objektiv unmöglich machen, den gebuchten Termin einzuhalten, wobei die Stornogebühr ebenfalls vollständig entfällt.
(7.1) Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die Daten aus der Gesundheitsakte im Einklang mit dem Gesetz über das Gesundheitswesen in der geltenden Fassung und dem Gesetz Nr. 18/2018 über den Schutz personenbezogener Daten zu verarbeiten, bereitzustellen und zugänglich zu machen.
(7.2) Die Krankenakte muss enthalten:
a) personenbezogene Daten des Patienten, dem die Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, und zwar Name, Vorname, Geburtsdatum, ggf. Geburtsnummer, Wohnanschrift und medizinische Daten, die für die Erstellung der Krankengeschichte erforderlich sind,
b) Einzelheiten zur Belehrung und zur Einwilligung nach Aufklärung,
c) Daten über die Krankheit des Patienten, den Verlauf und die Ergebnisse von Untersuchungen, Behandlungen und andere relevante Umstände im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Patienten.
d) Einzelheiten zum Umfang der Gesundheitsversorgung,
e) Daten über Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Gesundheitsversorgung,
f) Einzelheiten des Behandlungssystems und Tatsachen, die für die Beurteilung der ggf. Arbeitsfähigkeit relevant sind,
g) epidemiologisch relevante Fakten,
h) die Angaben zum betreffenden Kranken-versicherer,
i) die Identifikationsdaten des Leistungserbringers.
(7.3) Medizinische Unterlagen sind in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften zu führen.
(7.4) Der Leistungserbringer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Krankenakte des Patienten nur dem behandelnden Arzt und, soweit erforderlich, den medizinischen Fachkräften zugänglich ist. Der Umfang des Zugriffs auf personenbezogene Daten sowie die berechtigten Personen werden vom Leistungserbringer im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften, festgelegt.
(7.5) Die Daten aus der Gesundheitsakte werden in Form eines Auszugs aus der Gesundheitsakte bereitgestellt. Neben den Identifikationsdaten des Patienten, der zuständigen Krankenkasse und des Leistungserbringers kann der Auszug aus der Gesundheitsakte auch Folgendes enthalten:
a) eine chronologische Beschreibung der Entwicklung des Gesundheitszustands,
b) einen Überblick über die bisherige Behandlung,
c) Daten, die für die weitere Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen erforderlich sind,
d) das Datum der Ausstellung und die Benennung des behandelnden Arztes.
(7.6) Auf schriftliche Anfrage ist der Leistungserbringer verpflichtet, einen Auszug aus der medizinischen Akte in dem Umfang zu erteilen, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zweck der Anfrage steht. Die Daten aus der Medizinischen Akte werden durch Einsichtnahme in die Medizinische Akte des Patienten in dem in § 25 des Krankenpflegegesetzes genannten Umfang zur Verfügung gestellt.
(7.7) Im Falle eines Wechsels des Leistungserbringers der spezialisierten ambulanten Gesundheitsversorgung aufgrund eines Rücktritts vom Vertrag ist der Leistungserbringer verpflichtet, dem neuen Leistungserbringer, mit dem der Patient einen Vertrag über die Erbringung der Gesundheitsversorgung abgeschlossen hat, innerhalb von sieben Tagen nach Aufforderung nachweislich die medizinische Akte oder eine Kopie davon, zu übermitteln.
(8.1) Der Patient verpflichtet sich, dem Leistungserbringer das Honorar für die Erbringung der Gesundheitsversorgung, Untersuchungen oder Gesundheitsleistungen gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der gültigen Preisliste des Leistungserbringers zu bezahlen.
(8.2) Die aktuelle und gültige Preisliste der Leistungen des Leistungserbringers, liegen sowohl in den Geschäftsräumen des Leistungserbringers, als auch sind jederzeit zur Einsichtnahme auf der Webseite des Leistungserbringers einsehbar.
(8.3) Die Höhe des Entgelts wird auf der Grundlage einer vorvertraglichen Vereinbarung zwischen dem Leistungserbringer und dem Patienten festgelegt, indem dem Patienten ein Preisangebot und eine Liste der angebotenen medizinischen Leistungen übermittelt wird, aus der der Patient auf der Grundlage einer fachlichen Beratung durch den Leistungserbringer die Dauer des Therapieaufenthalts auswählt. In Einzelfällen kann der behandelnde Arzt im besten gesundheitlichen Interesse und zur Unterstützung des Gesundheitszustandes nach eigenem Ermessen den Umfang/die Dauer/die Art der täglich durchgeführten medizinischen Behandlung auch nach Abschluss des Vertrages ändern.
(8.4) Der Leistungserbringer ist berechtigt, die Preisliste für Gesundheitsleistungen während der Laufzeit des Vertrages zu ändern.
(8.5) Aufgrund bestehender Warteliste für die Dienste des Leistungserbringers, und damit der Leistungserbringer einen freigewordenen Therapieplatz an einen anderen Patienten rechtzeitig vergeben kann, ist kostenlose Stornierung des vereinbarten Therapieprogramms oder eines Teiles davon spätestens 30 Tage vor Antritt des Rehabilitationsaufenthalts zulässig. Bei Nichtantreten der Rehabilitation (No-Show) oder einzelner Behandlungen im Rahmen des allseitig abgestimmten Therapieprogramms, muss eine Stornogebühr in Höhe von 80% der Gesamtkosten verrechnet werden. Ausnahmen sind eine ärztlich bestätigte Erkrankung des, oder dringend notwendige medizinische Maßnahmen für den Patienten (Operation, mit Spitalsaufenthalt verbundene Zustandsverschlechterung o.Ä.) die therapeutische Maßnahmen unmöglich machen, darüber hinaus schwerwiegende Umstände (z.B. Todesfall in der Familie).
(9.1) Mit dem Abschluss des Vertrages erklärt sich der Patient mit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten in der Art und Weise und in dem Umfang einverstanden, wie es im Gesetz Nr. 18/2018 über den Schutz personenbezogener Daten in der jeweils gültigen Fassung festgelegt ist, und erteilt diese Zustimmung für die Dauer des Vertrages. Die Zustimmung kann durch eine Mitteilung per Brief oder elektronisch an die E-Mail-Adresse info@prorpios.eu widerrufen werden.
(9.2) Der Leistungserbringer verpflichtet sich, personenbezogene Daten im Einklang mit dem Gesetz Nr. 18/2018 und auf eine Art und Weise zu verarbeiten, die mit den guten Sitten vereinbar ist, und nur für den definierten oder festgelegten Zweck.
(9.3) Der Zweck der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Patienten besteht darin, Aufzeichnungen zu führen, um die Qualität der vom Leistungserbringer für den Patienten erbrachten Dienstleistungen zu gewährleisten und zu verbessern.
(10.1) Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen dem Leistungserbringer und dem Patienten unwirksam sein oder zu einem späteren Zeitpunkt unwirksam werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und anderer auf dem Gebiet der Slowakischen Republik gültiger und wirksamer Rechtsvorschriften, die in ihrem Inhalt und Zweck dem Inhalt und Zweck der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder des Vertrages am nächsten kommen.
(10.2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integraler Bestandteil jedes zwischen dem Leistungserbringer und dem Patienten abgeschlossenen Vertrags über die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen. Enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Vertrag abweichende Bestimmungen, so haben die Bestimmungen des Vertrages Vorrang vor den Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder zusätzliche Bedingungen, die zwischen dem Leistungserbringer und dem Patienten im Vertrag vereinbart werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit und Wirksamkeit der Schriftform.
(10.3) Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Leistungserbringer und dem Patienten, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht geregelt sind, gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie die Bestimmungen anderer in der Slowakischen Republik geltenden und wirksamen Rechtsvorschriften.
(10.4) Der Leistungserbringer ist berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgrund einer Änderung von allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften, die die Beziehungen zwischen dem Leistungserbringer und dem Patienten regeln, oder aufgrund einer Entscheidung des Leistungserbringers einseitig zu ändern.
(10.5) Eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen tritt zu dem in den geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegebenen Zeitpunkt in Kraft, frühestens jedoch 30 Tage nach ihrer Veröffentlichung auf der Website des Leistungserbringers.
(10.6) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben während der Gültigkeit und Wirksamkeit des durch den Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründeten Rechtsverhältnisses zwischen dem Leistungserbringer und dem Patienten sowie nach dessen Beendigung bis zur vollständigen Begleichung aller daraus resultierenden Ansprüche in Kraft.
(10.7) Zahlt der Patient die Vergütung nicht gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, hat der Leistungserbringer das Recht, vom Patienten zu verlangen: Zahlung von Verzugszinsen in der durch eine allgemein verbindliche Rechtsvorschrift der Slowakischen Republik festgelegten Höhe. Befindet sich der Patient mit der Zahlung der Vergütung in Verzug, ist der Leistungserbringer berechtigt, seinen Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Bei einem Verzug von mehr als 30 Tagen ist der Leistungserbringer berechtigt, vom Vertrag durch eine dem Patienten zugestellte schriftliche Rücktrittserklärung zurückzutreten. Der Rücktritt vom Vertrag lässt den Anspruch des Leistungserbringers auf Zahlung von Verzugszinsen oder anderen Zahlungen, auf die er vor dem Rücktritt Anspruch hatte, unberührt.
(10.8) Der Patient ist berechtigt, jederzeit ohne Angabe von Gründen unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 12 Abs. 9 des Krankenpflegegesetzes vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt vom Vertrag bedarf der Schriftform. Der Rücktritt des Patienten vom Vertrag berührt nicht den Anspruch des Leistungserbringers auf Zahlung von Verzugszinsen oder den Anspruch auf Zahlung anderer Leistungen, auf die der Leistungserbringer vor dem Rücktritt Anspruch hatte.
(10.9) Für die durch den Vertrag begründeten Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Slowakischen Republik, und für die im Vertrag nicht ausdrücklich geregelten Fragen gelten in erster Linie die Bestimmungen des Gesetzes über das Gesundheitswesen, des Gesetzes über den Umfang der von der gesetzlichen Krankenversicherung erstatteten Gesundheitsleistungen und die Bestimmungen des Gesetzes über die Leistungserbringer im Gesundheitswesen sowie die einschlägigen allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften.
(10.10) Alle Tatsachen, die das durch den Vertrag und/oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründete Rechtsverhältnis zwischen dem Leistungserbringer und dem Patienten betreffen, sind vom Patienten an die im Handelsregister eingetragene Geschäftsanschrift des Leistungserbringers und vom Leistungserbringer an die im Vertrag angegebene Wohnanschrift des Patienten zu richten. Das Paket gilt als zugestellt:
a) an dem Tag, an dem sie beim Empfänger eingeht,
b) das Datum der Annahmeverweigerung des Empfängers,
c) das Datum, an dem die Sendung als unzustellbar an den Absender zurückgeschickt wurde, weil der Empfänger unbekannt ist, für längere Zeit verzogen ist, im Ausland wohnt oder aus einem anderen Grund, aus dem die Sendung nicht zugestellt werden konnte, vorausgesetzt, die Sendung wurde an die zum Zeitpunkt der Sendung im Handelsregister eingetragene Geschäftsadresse des Leistungserbringers oder an die im Vertrag angegebene Adresse des ständigen Wohnsitzes des Patienten oder an eine andere vom Patienten dem Leistungserbringer schriftlich mitgeteilte Adresse geschickt.
(10.11) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlieren am Tag des Inkrafttretens und der Wirksamkeit der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihre Gültigkeit und Wirksamkeit.
(10.12) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ab dem Datum ihrer Veröffentlichung auf der Website des Leistungserbringers wirksam und verbindlich, es sei denn, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein späteres Datum angegeben. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch in gedruckter Form am Standort der Sitnianska 3, 851 07 Bratislava zur Einsichtnahme verfügbar.
in Bratislava, am 02.10.2023
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Sitnianska 1
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